AGB

A&C Printmedia Fink u. Ukas GbR – Textildruck & Werbung


I. Geltung der Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Die Angebote sind freibleibend.
2. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden,
sind unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
3. Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Lieferungs- und Geschäftsbedingung


II. Ausführungsunterlagen

1. Hinsichtlich der Urheberrechte wird davon ausgegangen, daß der Kunde im Besitz dieser Rechte ist. Werden durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür
allein; er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen und gegebenenfalls anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
2. Vom Kunden zu beschaffene Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind frei Haus zu liefern. Die Rücksendung erfolgt mit der Warenlieferung, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht.
3. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch, haftet der Auftragnehmer, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur bis zur Höhe der üblichen Feuer-,
Einbruchs- und Leitungswasserschädenversicherung.


III. Lieferung

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Werden nachträglich Vertragsänderungen
vorgenommen, ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren.
2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen (Streik, Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen usw.) tritt Lieferverzug nicht ein.
3. Wird ein Liefertermin überschritten und ist eine vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos überschritten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
4. Teillieferungen sind berechtigt, wenn nicht für den Kunden unzumutbar oder durch die Art des Auftrages ausgeschlossen.
5. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages ist der Auftragnehmer nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben wurde.


IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind Nettopreise und gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten Aufragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Mehrkosten gemäß der am Tage der Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet.
2. Mehrkosten für besondere Versandart (per Eilboten, Botendienste, Expressgut und Luftfrachtversand) werden nur auf Wunsch des Kunden veranlasst und ihm in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Kunden ist der Auftragnehmer
berechtigt, aber nicht verpflichtet, Leistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
3. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
4. Bei Neukunden kann Barzahlung vereinbart werden.
5. Bei einem Auftragswert von mehr als EUR 500 netto kann vom Auftragnehmer eine Vorauszahlung von bis zu 75% verlangt werden.
6. Bei Zahlungsverzug sind unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.


V. Beanstandungen und Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit des Liefergegenstandes unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und offensichtliche Beanstandungen innerhalb einer Woche anzuzeigen.
2. Bei Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Beanstandung nicht gewährleistet.
3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
4. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl des Auftragnehmers auf Nachbesserung - die auch durch Austausch von Teilen erfolgen kann - oder auf Ersatzlieferung während der Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten nach Übergabe.
5. Mehraufwendungen werden von der Gewährleistung ebensowenig erfaßt wie die Beseitigung von Mängeln, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht vom Auftragnehmer durchgeführte Änderungen entstehen. Für Mängel,
die auf normalen Verschleiß zurückgehen, wird keine Gewähr übernommen.
6. Gelingt es nicht, einen Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Vertragspreises verlangen.
7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Geringfügige Abweichungen bei flexiblen Materialien (Witterungseinflüsse und
produktionstechnische Gründe) bleiben vorbehalten und stellen keine Fehler dar.
8. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 4% des Liefergegenstandes kann nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
9. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.


VI. Haftung

1. Die Haftung für bei Gebrauch des Vertragsgegenstandes entstehende Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen durch den Auftragnehmer haftet der Aufnehmer nur, soweit die Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung gebucht sind (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, soweit nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor; es sein denn, der Auftragnehmer hätte das ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen
Ausfall.


VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Kunden ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.